Eigenverbrauch der PV-Anlage: Umsatzsteuerlich richtig bewerten - Ohne Kopfzerbrechen zum Fiskus

Der deutsche Himmel mag ja manchmal grau sein, aber auf unseren Dächern blüht die Energiewende - in Form von Photovoltaikanlagen. Viele Eigenheimbesitzer sind stolz darauf, ihren eigenen Strom zu produzieren und damit nicht nur die Umwelt, sondern auch den Geldbeutel zu schonen. Doch während die Sonne kostenlos scheint, wirft der sogenannte „Eigenverbrauch' des selbst erzeugten Stroms so manche steuerliche Schatten. Gerade die Umsatzsteuer bereitet vielen Anlagenbetreibern Kopfzerbrechen. Ist der Eigenverbrauch überhaupt umsatzsteuerpflichtig? Und wenn ja, wie zur Hölle wird er bewertet? Keine Sorge, wir tauchen ein in die Materie und bringen Licht ins steuerliche Dunkel - mit einem Augenzwinkern, versteht sich.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der selbst verbrauchte Strom nur dann relevant für das Finanzamt wird, wenn man ihn verkauft. Weit gefehlt! Sobald Sie als Betreiber einer PV-Anlage zum „Unternehmer' im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) werden - was in den meisten Fällen schon mit der Einspeisung ins öffentliche Netz geschieht und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug -, sind Sie auch für den Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig. Der Grund ist simpel: Hätten Sie den Strom nicht selbst verbraucht, hätten Sie ihn vermutlich verkauft und somit Umsatz generiert, der der Umsatzsteuer unterlegen hätte. Das Finanzamt möchte hier keine Lücke entstehen lassen und betrachtet den Eigenverbrauch als eine Art „fiktive Lieferung' an sich selbst.

Die Crux liegt oft in der Bewertung. Wie viel ist mein selbst verbrauchter Strom denn nun wert? Der Fiskus ist hier leider selten romantisch veranlagt und fragt nicht nach dem ideellen Wert der Unabhängigkeit. Es geht um knallharte Zahlen, die oft für Verwirrung sorgen. Ziel dieses Artikels ist es, die Nebelschwaden rund um die Bewertung des Eigenverbrauchs einer PV-Anlage für die Umsatzsteuer zu lichten und Ihnen eine klare Orientierung zu geben.

Warum der Eigenverbrauch umsatzsteuerlich relevant ist und wann die Pflicht zuschlägt

Das Konzept des Eigenverbrauchs im Kontext der Umsatzsteuer kann auf den ersten Blick widersinnig erscheinen. Man verbraucht ja schließlich seinen eigenen Strom, den man selbst produziert hat - da sollte doch keine Steuer anfallen, oder? Nun, so einfach ist es leider nicht. Die Umsatzsteuer (USt) oder Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine Verbrauchssteuer, die auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug für die Anschaffung und den Betrieb Ihrer Anlage in Anspruch genommen haben - was in den allermeisten Fällen sinnvoll ist, um die Investitionskosten zu senken -, dann gelten Sie steuerrechtlich als „Unternehmer'. Und ein Unternehmer, der sich selbst etwas „liefert' (hier: Strom), muss dies unter bestimmten Umständen versteuern.

Der Knackpunkt ist § 3 Abs. 1b UStG, der die sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe' regelt. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn Sie die Möglichkeit hatten, Vorsteuer für die Anlage geltend zu machen, dann wird die spätere private Nutzung des daraus erzeugten Stroms als entgeltliche Wertabgabe behandelt. Man spricht von einer fiktiven Lieferung vom unternehmerischen in den privaten Bereich. Dies stellt sicher, dass keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen, indem man sich die Vorsteuer erstatten lässt, dann aber den privat verbrauchten Anteil steuerfrei hält. Die Finanzämter sind da, salopp gesagt, ziemlich spitzfindig.

Die Umsatzsteuerpflicht für den Eigenverbrauch trifft somit jeden, der seine PV-Anlage nicht ausschließlich für private Zwecke betreibt und den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Betreiber, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind davon in der Regel ausgenommen, da sie von vornherein keine Umsatzsteuer ausweisen und somit auch keine Vorsteuer geltend machen dürfen. Für alle anderen ist es essenziell, die korrekte umsatzsteuerliche Bewertung des Eigenverbrauchs zu verstehen, um böse Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden. Ein Blick ins Umsatzsteuergesetz (insbesondere § 3 Abs. 1b und § 10 UStG) schafft hier die rechtliche Grundlage.

Die Kunst der Bemessungsgrundlage: Wie viel ist mein Solarstrom wirklich wert?

Nun zum Kern der Sache: Wie wird der selbst verbrauchte Solarstrom eigentlich bewertet, um die Umsatzsteuer berechnen zu können? Der Gesetzgeber hat hier eine klare, wenn auch für den Laien nicht immer intuitiv verständliche Regelung getroffen. Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für diese "unentgeltliche Wertabgabe" nicht der Verkaufspreis, den Sie für den ins Netz eingespeisten Strom erhalten, sondern - und das ist wichtig - die Kosten, die Sie als Unternehmer aufgewendet hätten, um diesen Strom zu beziehen oder herzustellen. Der Teufel steckt wie so oft im Detail.

Aktuell gilt für die Bewertung des Eigenverbrauchs einer PV-Anlage für die Umsatzsteuer in Deutschland, dass der Wert aus der Sicht eines Unternehmers zu bestimmen ist. Das bedeutet: Es ist der Einkaufspreis oder die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Für Solarstrom bedeutet dies in der Praxis, dass die Selbstkosten für die Erzeugung des Stroms zugrunde gelegt werden. Das umfasst die anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Kosten für den Bezug von Hilfsstoffen (z.B. Wartung) und Fremdleistungen (z.B. Reparaturen). Oft wird hier vereinfachend der Gestehungspreis pro Kilowattstunde herangezogen, der sich aus den Investitionskosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer der Anlage ergibt. Es ist eine recht abstrakte Rechnung, die aber vom Finanzamt erwartet wird. Man kann sich das so vorstellen, als würde der eigene Betrieb den Strom intern an die Privatperson "verkaufen".

Ein wichtiger Hinweis, der oft übersehen wird: Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gibt es für private PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung eine Vereinfachung, die viele Anlagenbetreiber von der Umsatzsteuerpflicht auf den Eigenverbrauch befreit. Dieser sogenannte „Nullsteuersatz' für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen (einschließlich Speichern) führt dazu, dass kein Vorsteuerabzug mehr in Anspruch genommen werden kann. Und wo kein Vorsteuerabzug, da auch keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch! Für Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden und bei denen der Vorsteuerabzug erfolgte, bleibt die alte Regelung jedoch bestehen. Es lohnt sich also, die aktuelle Gesetzeslage genau zu prüfen oder einen Steuerberater zu konsultieren, wie zum Beispiel die Experten vom Bundesfinanzministerium (BMF) immer wieder in ihren Stellungnahmen klarstellen.

Ausnahmen, Stolperfallen und der clevere Umgang mit dem Finanzamt

Die deutsche Steuergesetzgebung ist bekannt für ihre Komplexität, bietet aber auch die Möglichkeit für Ausnahmen und Vereinfachungen. Wie bereits angedeutet, spielt die Kleinunternehmerregelung eine zentrale Rolle für viele private PV-Anlagenbetreiber. Wer als Kleinunternehmer gilt (Umsatz im Vorjahr max. 22.000 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich max. 50.000 Euro), ist von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das bedeutet, man weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus und muss sie auch nicht an das Finanzamt abführen. Der Haken: Man darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen. Für viele kleinere Anlagen, besonders jene, die nur wenig Überschussstrom einspeisen, kann dies die einfachere und unter dem Strich günstigere Lösung sein, da der bürokratische Aufwand entfällt. Allerdings ist der Verzicht auf den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung ein nicht unerheblicher Kostenfaktor, der gut durchdacht sein will.

Eine weitere potenzielle Stolperfalle betrifft die Änderung der Nutzung oder die Veräußerung der Anlage. Ändert sich der Anteil des Eigenverbrauchs oder wird die Anlage verkauft, können sich auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen ändern. Hier greifen die Korrekturvorschriften des UStG, die eine nachträgliche Anpassung des Vorsteuerabzugs verlangen können. Das ist ein Feld, auf dem selbst erfahrene Anlagenbetreiber ins Schwitzen geraten können und bei dem eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater Gold wert ist. Auch die kontinuierliche Dokumentation des Eigenverbrauchs und der eingespeisten Mengen ist unerlässlich, um später keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die umsatzsteuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs von PV-Anlagen ist kein Hexenwerk, erfordert aber ein grundlegendes Verständnis der Materie. Wer seine Anlage ab 2023 installiert hat und den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen konnte, ist in der Regel auf der sicheren Seite, was den Eigenverbrauch angeht. Für alle anderen, insbesondere Betreiber von Altanlagen, bleibt die Pflicht zur korrekten Bewertung und Abführung der Umsatzsteuer bestehen. Es lohnt sich, die Entwicklungen im Steuerrecht im Auge zu behalten und gegebenenfalls einen Fachmann zurate zu ziehen, um die Energiewende auf dem eigenen Dach auch steuerlich reibungslos zu gestalten. Informationen finden Sie auch bei seriösen Finanzportalen und in den einschlägigen Veröffentlichungen von Steuerberaterkammern, die oft wertvolle Praxistipps geben, wie z.B. Haufe.de.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch

Muss auf den Eigenverbrauch einer PV-Anlage Umsatzsteuer gezahlt werden?

Ja, in der Regel schon, wenn Sie beim Kauf der Anlage den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen haben und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dies gilt für Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden. Ab dem 01.01.2023 entfällt diese Pflicht für neue Anlagen bis 30 kWp aufgrund des Nullsteuersatzes.

Wie wird der Eigenverbrauch umsatzsteuerlich bewertet?

Die Bewertung erfolgt auf Basis der Selbstkosten, die bei der Erzeugung des Stroms anfallen würden. Dies umfasst anteilige Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten der Photovoltaikanlage. Der aktuelle Marktwert oder der Einspeisetarif ist hierfür nicht maßgeblich.

Gibt es bei der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch Ausnahmen?

Ja, die wichtigste Ausnahme ist die Kleinunternehmerregelung. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und darauf verzichten, Umsatzsteuer auszuweisen und Vorsteuer geltend zu machen, entfällt auch die Umsatzsteuerpflicht für den Eigenverbrauch. Für Anlagen ab 2023 greift der Nullsteuersatz, wodurch der Vorsteuerabzug und damit auch die Umsatzsteuerpflicht für den Eigenverbrauch entfallen.