Darf man die Probezeit verlängern? Ein Blick hinter die arbeitsrechtlichen Kulissen

Die Probezeit - eine Art "Kennenlernphase" im Arbeitsleben, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschnuppern, die Arbeitsweise testen und herausfinden, ob die Chemie stimmt. Doch was, wenn diese Zeit nicht ausreicht? Wenn ungeplante Ereignisse eintreten oder die Einschätzung einfach länger dauert? Die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Verlängerung der Probezeit zulässig ist, beschäftigt viele. Tauchen wir ein in die Untiefen des deutschen Arbeitsrechts, ohne uns dabei in trockenen Paragraphen zu verlieren.

Gleich vorweg: Ja, eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich möglich. Aber Vorsicht, hier lauern einige Fallstricke und klare gesetzliche Grenzen. Es ist kein Freifahrtschein, um ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Belieben in die Länge zu ziehen. Vielmehr handelt es sich um eine Ausnahme, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und stets im Einklang mit dem Arbeitsrecht stehen muss. Wer hier im Eifer des Gefechts Fehler macht, riskiert, dass die Verlängerung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unter Umständen bereits als unbefristet gilt.

Dieses Thema ist nicht nur für Personalverantwortliche relevant, sondern auch für Arbeitnehmer, die plötzlich mit einem solchen Vorschlag konfrontiert werden. Das Verständnis der eigenen Rechte und Pflichten ist entscheidend, um informierte Entscheidungen treffen zu können. Von Krankheit über längere Abwesenheiten bis hin zur schlichten Notwendigkeit einer tiefergehenden Einarbeitung - die Gründe können vielfältig sein, die Regeln jedoch sind klar umrissen.

Die Probezeit: Mehr als nur ein erster Eindruck

Die Probezeit, im Volksmund oft als "Bewährungszeit" missverstanden, ist eigentlich eine beidseitige Testphase. Für den Arbeitgeber ist es die Gelegenheit zu prüfen, ob der neue Mitarbeiter fachlich und persönlich ins Team passt und die gestellten Aufgaben meistern kann. Für den Arbeitnehmer bietet sie die Chance, das Unternehmen, die Aufgaben und das Arbeitsklima kennenzulernen und zu entscheiden, ob diese Stelle die richtige ist. Beide Parteien können während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden, ohne Angabe von Gründen.

Die maximale Dauer einer Probezeit ist gesetzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das ist eine wichtige Obergrenze, die auch bei einer Verlängerung nicht überschritten werden darf. Viele Arbeitsverträge sehen kürzere Probezeiten vor, beispielsweise drei oder vier Monate. Treten nun innerhalb dieser kürzeren Frist Umstände ein, die eine fundierte Beurteilung erschweren, kann eine Verlängerung in Betracht gezogen werden. Es geht also nicht darum, die Probezeit zu verlängern, nachdem die maximal erlaubte Dauer bereits abgelaufen ist, sondern innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

Man muss sich vor Augen halten, dass die verkürzte Kündigungsfrist und der fehlende Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Hauptmerkmale der Probezeit sind. Eine Verlängerung dieser Phase bedeutet folglich auch eine Verlängerung des Zeitraums, in dem Arbeitnehmer weniger Schutz vor Kündigungen genießen. Daher ist Transparenz und eine fundierte Begründung seitens des Arbeitgebers essenziell, um das Vertrauen des Arbeitnehmers zu wahren und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden sich beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB).

Wann eine Verlängerung der Probezeit überhaupt zur Diskussion steht

Nicht jeder Schnupfen oder Kurzurlaub rechtfertigt eine Verlängerung der Probezeit. Es müssen triftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die dazu geführt haben, dass eine objektive Beurteilung der Arbeitsleistung oder der Eignung des Mitarbeiters in der ursprünglichen Probezeit nicht möglich war. Der häufigste und unstrittigste Grund ist eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit. Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise zwei Monate seiner dreimonatigen Probezeit krankheitsbedingt fehlt, ist es offensichtlich, dass der Arbeitgeber keine fundierte Einschätzung abgeben kann. Hier dient die Verlängerung dem ursprünglichen Zweck der Probezeit: dem gegenseitigen Kennenlernen.

Weitere legitime Gründe können längere Urlaubszeiten, Fortbildungen oder Betriebsferien sein, die eine signifikante Abwesenheit des Mitarbeiters während der Probezeit verursachen. Auch interne Umstrukturierungen, ein Wechsel des Vorgesetzten oder ein unerwarteter Aufgabenbereich können dazu führen, dass die ursprünglich geplante Einarbeitung und Beurteilung nicht wie vorgesehen stattfinden konnte. Wichtig ist immer, dass diese Gründe objektiv nachvollziehbar sind und direkt die Möglichkeit der Leistungsbeurteilung beeinträchtigt haben.

Keine legitimen Gründe sind hingegen mangelnde Leistung, unzureichende Einarbeitung durch den Arbeitgeber oder schlichtes Zögern. Eine Verlängerung darf nicht dazu dienen, eine Kündigung aufzuschieben, weil man sich unsicher ist, oder um dem Arbeitnehmer eine "zweite Chance" zu geben, ohne dass objektive Beurteilungsschwierigkeiten vorlagen. Sollte dies der Fall sein, ist die Verlängerung oft unwirksam. Für Arbeitnehmer lohnt sich hier der Blick auf die Expertise von Arbeitsrechtlern, wie sie beispielsweise der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen immer wieder betont.

So läuft die Verlängerung rechtssicher ab: Einvernehmen ist das A und O

Die Verlängerung der Probezeit ist kein einseitiger Akt des Arbeitgebers. Sie erfordert immer das explizite und freiwillige Einverständnis des Arbeitnehmers. Ohne diese Zustimmung ist jede Verlängerung von vornherein unwirksam. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann die Verlängerung nicht einfach anordnen oder in den Raum stellen. Vielmehr muss er das Gespräch suchen, die Gründe transparent darlegen und den Arbeitnehmer um seine Zustimmung bitten. Es ist eine Verhandlungssache, bei der beide Parteien ein Interesse an einer klaren Regelung haben sollten.

Die Vereinbarung zur Verlängerung muss zudem schriftlich erfolgen. Eine mündliche Zusage reicht hier nicht aus, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. In der Praxis wird oft ein kurzer Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag oder eine separate, datierte und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung aufgesetzt. In diesem Dokument sollten klar die Gründe für die Verlängerung, die neue Enddatums der Probezeit und die Bestätigung des Einverständnisses beider Parteien festgehalten werden. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden sich oft auf Portalen wie Haufe.de oder anderen arbeitsrechtlichen Informationsdiensten.

Es ist auch entscheidend zu wissen, dass die Gesamtdauer der Probezeit, selbst nach einer Verlängerung, die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten nicht überschreiten darf. Wurde beispielsweise eine dreimonatige Probezeit vereinbart und um weitere drei Monate verlängert, ist das die maximale Spanne. Eine weitere Verlängerung wäre unzulässig. Überschreitet die vereinbarte Verlängerung diese Höchstdauer, ist in der Regel nur der Teil bis zur Sechs-Monats-Grenze wirksam, der Rest des Arbeitsverhältnisses gilt dann als unbefristet. Das ist ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Eine gute Übersicht zum Thema bietet auch Wikipedia zum Stichwort "Probezeit".

FAQs zur Probezeitverlängerung

Darf man die Probezeit unbegrenzt verlängern?

Nein, die Probezeit darf in Deutschland die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten, selbst bei einer Verlängerung. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet.

Unter welchen Umständen ist eine Probezeitverlängerung sinnvoll?

Eine Verlängerung ist sinnvoll, wenn die ursprüngliche Probezeit aufgrund objektiver Gründe wie langer Krankheit, Urlaub oder umfassender Einarbeitung nicht ausreichte, um eine fundierte Beurteilung des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Sie muss dem Zweck dienen, das gegenseitige Kennenlernen zu vertiefen.

Muss ich einer Probezeitverlängerung zustimmen?

Ja, eine Verlängerung der Probezeit ist nur mit Ihrer ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung wirksam. Ohne Ihr Einverständnis kann der Arbeitgeber die Probezeit nicht einseitig verlängern. Die Vereinbarung sollte zudem immer schriftlich erfolgen.